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   BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93   

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BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93 (https://dejure.org/1994,81)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 (https://dejure.org/1994,81)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 (https://dejure.org/1994,81)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter - Bindungswirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 121

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 24
  • NVwZ 1994, 1115
  • VBlBW 1995, 8
  • DVBl 1994, 940
  • DÖV 1994, 914
 
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Wird zitiert von ... (264)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.09.1972 - VIII ZR 81/71

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung des Inhalts eines nicht

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Nach § 121 VwGO tritt auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (BVerwGE 25, 7 (10); Beschluß vom 16. Februar 1990 a.a.O.; BGH NJW 1972, 2268 (2269)).

    Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlußfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BGHZ 13, 265 (279); 42, 340 (350); BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1981, 1045).

    Das bedeutet, daß sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann auf einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch erstrecken kann, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich ist (BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1983, 2032; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Auflage, § 322 Rn. 72; Kopp, VwGO, 9. Auflage, § 121 Rn. 11).

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlußfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (BGHZ 13, 265 (279); BGH NJW 1983, 2032).

    Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlußfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BGHZ 13, 265 (279); 42, 340 (350); BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1981, 1045).

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Der Streitgegenstand wiederum ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringenden Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13; Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 49).

    Nach § 121 VwGO tritt auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (BVerwGE 25, 7 (10); Beschluß vom 16. Februar 1990 a.a.O.; BGH NJW 1972, 2268 (2269)).

  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 184/81

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlußfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (BGHZ 13, 265 (279); BGH NJW 1983, 2032).

    Das bedeutet, daß sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann auf einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch erstrecken kann, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich ist (BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1983, 2032; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Auflage, § 322 Rn. 72; Kopp, VwGO, 9. Auflage, § 121 Rn. 11).

  • BGH, 17.03.1964 - Ia ZR 193/63

    Vollstreckbarkeit von Urteilen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlußfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BGHZ 13, 265 (279); 42, 340 (350); BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1981, 1045).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 44.92

    Nichtdeutscher Ehegatte - Vertriebenenausweis - Rechtsschutzgarantie - Fehlende

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Der Streitgegenstand wiederum ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringenden Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (Beschluß vom 16. Februar 1990 - BVerwG 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13; Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 49).
  • BGH, 03.10.1980 - V ZR 125/79

    Rechtskräftiges Teilurteil - Bedeutung - Revisionsentscheidung - Schlußurteil -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlußfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (BGHZ 13, 265 (279); 42, 340 (350); BGH NJW 1972, 2268 (2269); BGH NJW 1981, 1045).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Daraus ergibt sich nur, daß kraft gesetzlicher Anordnung zwei Rechtsschutzziele in einem Antrag gebündelt sind und im Falle einer Klageerhebung eine sogenannte objektive Klagehäufung vorliegt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 353.63
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93
    Nach § 121 VwGO tritt auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine Bindung in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (BVerwGE 25, 7 (10); Beschluß vom 16. Februar 1990 a.a.O.; BGH NJW 1972, 2268 (2269)).
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Der Streitgegenstand ist identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (stRspr, vgl hierzu nur BSG Beschluss vom 18.8.1999 - B 4 RA 25/99 B = SozR 3-1500 § 96 Nr. 9 S 18 f und Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 62/02 R = SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 S 20; ebenso BVerwG vom 10.5.1994 - 9 C 501/93 = BVerwGE 96, 24, 25) .
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

    Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 8 RdNr 10 ff; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 1 RdNr 10 ff; BSGE 85, 132 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 12; BSG, HV-INFO 1990, 1906 ff; BVerwGE 96, 24, 25; BGHZ 123, 137 f, 140; Hauck in Zeihe, SGG, Stand November 2007 § 56 Anm 2 a aa; Barbey in: System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, Festschrift für Menger, 177, 184; Clausing in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung , Stand September 2007, § 121 RdNr 56; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl 2007, § 90 RdNr 7, alle mwN, auch zu abweichenden Ansichten).
  • VGH Bayern, 08.04.2024 - 22 A 17.40026

    Atommüll-Zwischenlager in Gundremmingen darf weiter genutzt werden

    Der Streitgegenstand einer Klage wird durch den zugrunde liegenden Sachverhalt (Klagegrund) sowie den geltend gemachten prozessualen Anspruch (Klagebegehren) bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 9; U.v. 22.9.2016 - 2 C 17.15 - BVerwGE 156, 159 = juris Rn. 10; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 121 VwGO Rn. 21).

    Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess, für den wiederum der seinerzeitige Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 37; U.v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 10 m.w.N.).

    Die Rechtskraft bezieht sich damit auf die sich im Entscheidungssatz des Urteils verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.2018 - 6 B 56.18 - NVwZ-RR 2019, 443 = juris Rn. 14; U.v. 31.8.2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 20; U.v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 10; BGH, U.v. 17.2.1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 = juris Rn. 14).

    Dafür spricht auch, dass Gegenstand der Rechtskraftwirkung grundsätzlich nicht die einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen und Begründungselemente des Urteils sind, sondern die festgestellte Rechtsfolge (vgl. zum Planfeststellungsbeschluss BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 = juris Rn. 39; im Übrigen etwa BVerwG, U.v. 31.8.2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 20 m.w.N.; U.v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 = juris Rn. 10).

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